Ja! Denn, kommt ein Mieter durch eine Legionelleninfektion, die aufgrund von verunreinigtem Trinkwasser entstand, zu Schaden, kann der Vermieter hierfür haftbar gemacht werden, wenn er seinen Kontroll- oder Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen ist.
Der BGH entschied so in einem Fall, bei dem ein Mieter an einer Lungenentzündung erkrankt war, die von Legionellen hervorgerufen wurde. Die Trinkwasserleitungen im Haus waren stark mit Legionellen kontaminiert, wie anschließende Untersuchungen ergaben.
Es besteht zwar erst seit der Novelle der Trinkwasserverordnung 2011 eine gesetzliche Pflicht, die Trinkwasserversorgung regelmäßig auf Legionellen untersuchen zu lassen. Ein Pflichtverstoß und damit eine Haftung des Vermieters kommt aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht, so der BGH.
Auch ein weiterer Punkt aus dem Urteil ist sehr Interresant: Das Oberlandesgericht hatte die Schadensersatzklage noch abgewiesen, da nicht feststehe, dass sich der Mieter die Infektion ausgerechnet über die Wasserversorgung im Haus zugezogen habe. Auch eine andere Infektionsquelle komme in Betracht, weil sich der Mieter vor der Erkrankung in der Öffentlichkeit bewegt habe. Der BGH fand diesen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit zu hoch.
Quelle: BGH, Matthias Treffler, Diplom Immobilienwirt (DIA)