Kann man eine Mietminderung bei Schimmelgefahr erwirken? Wie wirkt sich das auf die Mieter und Vermieter aus? Das und weitere Informationen klären wir hier.
Der BGH hat entschieden: Die Gefahr allein, dass bei einer heute nicht mehr zeitgemäßen Bauweise einer Wohnung Schimmel auftreten kann, reicht nicht für eine Mietminderung aus.
Dier Entscheidung des BGH (BGH, Urteile v. 5.12.2018, VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) bezieht sich hierbei auf den konkreten Fall zweier Wohnungen, die 1968 bzw. 1971 gebaut worden sind mit 61 bzw. 73 Quadratmetern. Die Mieter beschwerten sich, dass Wärmebrücken entstehen können, die auf die Bauweise zurückzuführen sind. Somit ist keine Mietminderung bei Schimmelgefahr vollstreckbar.
Der BGH hält ein mehrmaliges Lüften am Tag für nicht unzumutbar. Die Empfehlung: 2-3 pro Tag für jeweils 10-15 Minuten Stoßlüften! Gerade in der Heizsaison ist das Lüften extrem wichtig.
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